Logo Kanton Bern / Canton de BerneRegierungsrat
19. Oktober 2007
Zurück zur Übersicht

Prämienverbilligung für Sozialhilfe Beziehende: Neue Regelungen für die Wahl der Krankenkasse

aid. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Prämienverbilligungsbeiträge für Sozialhilfe Beziehende neu festgelegt: Per 1.Januar 2008 erhalten Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger die volle Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung nur noch dann, wenn sie bei einer der zwanzig günstigsten Krankenkassen versichert sind. Damit kann das strapazierte Budget für die Prämienverbilligungen leicht entlastet werden.

Ab 1. Januar 2008 erhalten Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger die volle Prämienverbilligung für die Grundversicherung nur noch dann, wenn sie bei einer der zwanzig Krankenkassen versichert sind, die bei tiefster Franchise die günstigsten Prämien anbieten. Dies hat der Regierungsrat beschlossen und eine entsprechendeÄnderung der kantonalen Krankenversicherungsverordnung genehmigt. Damit will der Regierungsrat sicherstellen, dass sie sich durch die Wahl des Krankenversicherers beziehungsweise des Versicherungsmodells kostengünstig versichern, um das strapazierte Budget der Prämienverbilligung ein wenig zu entlasten. Die Entlastung ist nötig, weil sich die Umstände bei der Prämienverbilligung verändert haben. Einerseits gibt es in der Sozialhilfe immer mehr Fälle mit längerer Unterstützungsdauer. Andererseits wird sich der Bund aus der Prämienverbilligung zurückziehen.

Durch die neuen Vorgaben entsteht für die Versicherten kein Leistungsabbau. Die Leistungen für die obligatorische Grundversicherung sind im Krankenversicherungsgesetz klar definiert und bei jeder Krankenkasse gleich. Im Wettbewerb um die Kundengunst bieten im Kanton Bernüber 60 Versicherer die Grundversicherung an. Die günstigste Monatsprämie (300 Franken Franchise, mit Unfalldeckung) für eine erwachsene Person in der Stadt Bern liegt bei 295 Franken, der teuerste Versicherer verlangt 440 Franken.

Die Wahl der Krankenkasse bleibt für die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger auch weiterhin grundsätzlich frei. Sie können ihre bisherige Versicherung behalten, auch wenn sie nicht unter den zwanzig günstigsten ist. In diesem Fall müssen sie aber die Kosten, dieüber dem Niveau der Prämienverbilligung liegen, selber tragen.

Die angepasste Verordnung der Kantonalen Krankenversicherung schafft die Voraussetzungen, um den für 2008 budgetierten Sparauftrag zu erfüllen. Sie schafft die rechtliche Basis für ein vereinfachtes Abwickeln der Prämienverbilligung an Sozialhilfe Beziehende und aktualisiert die aus dem Jahre 2000 stammende Gesetzgebung. 

 

Seite teilen